§1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
1. Der Verein hat den Namen „Posaunenchor Kohlberg-Kappishäusern”
2. Der Sitz des Chors ist in Kohlberg und Kappishäusern.
3. Der Chor ist dem evangelischen Jugendwerk Bezirk Nürtingen und damit auch dem evangelischen Jugendwerk in Württemberg angeschlossen.
§2 Selbstverständnis, Zweck und Ziele des Posaunenchors
1. Grundlage der Arbeit des Chors ist:
Der Posaunenchor bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält die Bibel als Gottes Wort für die alleinige Grundlage des Lebens.
2. Der Posaunenchor versteht sich als:
a) Christliche Bläsergemeinschaft unter Gottes Wort und Gebet.
b) Musikalische Dienstgemeinschaft mit gutem Musizieren, hauptsächlich mit Choral und geistlicher Musik als Lob Gottes und Evangeliumsverkündigung, wobei der Frage nach dem Wort-Ton-Verhältnis besondere Bedeutung zukommt.
c) Lebensgemeinschaft in der auch am persönlichen Ergehen der Mitglieder Anteil genommen wird, sowie gemeinsame Unternehmungen zum Programm gehören.
d) Zeugnisgemeinschaft für den Herrn Jesus Christus, was in der Musik des Posaunenchors und im Leben seiner Chorglieder zum Ausdruck kommen soll.
e) Glied und Dienstgruppe innerhalb der örtlichen Kirchengemeinden Kohlberg und Kappishäusern und darüber hinaus.
f) Mitträger einer christlichen Jugendarbeit, die sich besonders in der Ausbildung von Jungbläsern und auch in speziellen Programmen des Chores ausdrücken soll.
g) Verbindendes Glied aller Generationen innerhalb der Kirchengemeinden.
h) Träger deutschen Kulturgutes, indem auch teilweise alte und zeitgenössische Volksmusik gepflegt wird, sofern dies im Rahmen der Gesamtaufgaben des Chores möglich ist.
§3 Maßnahmen zur Erreichung der Chorziele
Der Posaunenchor sucht seine in §2 aufgeführten Ziele insbesondere durch folgende Maßnahmen zu erreichen:
a) Wöchentlich mindestens einmal abgehaltene Proben, die von allen aktiven Mitgliedern regelmäßig zu besuchen sind.
b) Regelmäßige monatliche Mitwirkung an Gottesdiensten sowie an Evangelisationen, Kurrendeblasen, Beerdigungen nach bereits aufgestellter Regel, Krankenhausdienst, Geburtstagsständchen, Sonderveranstaltungen der Kirchengemeinden und Jugendorganisationen (EJW und CVJM).
c) Beschäftigung mit dem Wort Gottes und geistlichen Liedtexten bei allen Proben und auf Freizeiten usw.
d) Intensive Beschäftigung mit Musik, insbesondere durch ordentliche Ausbildung der Bläser und der Leiter.
§4 Verhältnis zu den Kirchengemeinden, zum CVJM Kappishäusern e.V. und zum Evangelischen Jugendwerk-CVJM Kohlberg e.V.
1. Der Posaunenchor ist grundsätzlich unabhängig, versteht sich aber als Teil der Evang. Kirchengemeinden Kohlberg und Kappishäusern auf dem Boden dieser Gemeinden stehend. Seine Mitglieder werden zum Besuch der Gottesdienste angehalten.
2. Der Posaunenchor arbeitet mit dem Evangelischen Jugendwerk-CVJM Kohlberg e.V. und dem CVJM Kappishäusern e. V. und unterstützt deren Arbeit und Ziele.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Posaunenchors kann werden, wer die Satzung des Posaunenchors anerkennt.
a) Aktive Mitgliedschaft (Bläserinnen und Bläser) beginnt mit Eintritt in den Chor bzw. mit der Ausbildung.
b) Fördermitgliedschaft ist ab dem 18. Lebensjahr möglich.
c) über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
d) Aktive Mitglieder und Fördermitglieder ab dem 18. Lebensjahr sind grundsätzlich beitragspflichtig, wobei zwischen Einzel- und Ehe-/ Familienmitgliedschaft gewählt werden kann.
e) Während der Schulzeit, Ausbildung, Zivildienst, Grundwehrdienst, Studium, freiwilligem sozialem Jahr sind Mitglieder von der Beitragszahlung befreit.
2. Die Mitglieder sind nach Kräften bereit:
a) Die Verantwortung für die Arbeit des Posaunenchors zu tragen.
b) Durch ihre freiwillige Mitarbeit den Herrn Christus zu bezeugen und mit ihrem Gebet hinter jedem Dienst zu stehen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorsitzenden bzw. Vorstandsteam gegenüber, durch Ausschluss aus dem Posaunenchor und durch Tod. Vor dem endgültigen Austritt soll eine persönliche Aussprache über die Gründe des Austritts stattfinden.
4. Der Ausschluss kann nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder durch äußerungen oder Handlungen den Posaunenchor schädigt. Zum Ausschluss eines Mitglieds ist die ¾ Mehrheit der anwesend Ausschussmitglieder erforderlich.
§6 Gliederung
1) Der Posaunenchor gliedert sich in aktive Mitglieder (Bläserinnen und Bläser) und Fördermitglieder.
2) Für die Leitung des Posaunenchors sind der Vorsitzende und die Ausschussmitglieder verantwortlich. Für den Fall, dass keine Einzelperson das Amt des Vorsitzenden übernehmen möchte, besteht die Möglichkeit, diese Funktion innerhalb eines Teams von zwei bis maximal drei Personen - nachfolgend Vorstandsteam genannt – auszuüben. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandsteams sind untereinander gleichberechtigt und sind dazu angehalten, die Aufgaben in ausgewogenem Verhältnis untereinander aufzuteilen. Der Vorstand bzw. das Vorstandsteam bilden den Vorstand nach § 26 BGB.
3) Der Vorsitzende bzw. das Vorstandsteam wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Wiederwahl ist möglich.
4) Der Vorsitzende bzw. die Mitglieder des Vorstandsteams müssen mindestens 21 Jahre alt sein.
5) Für die Leitung des Posaunenchors sind der Vorsitzende bzw. das Vorstandsteam und die Ausschussmitglieder verantwortlich.
6) Der Vorsitzende bzw. das Vorstandsteam leitet die Mitgliederversammlungen und die Ausschusssitzungen. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.
7) Der Vorsitzende bzw. die Mitglieder des Vorstandsteams sind einzelvertretungsberechtigt.
8) Zum Ausschuss gehören Kraft Amtes der Vorstand bzw. das Vorstandsteam, der Dirigent und der Jugendleiter.
Daneben gehören dem Ausschuss
(a) in dem Falle, dass sich ein Vorstand (Vorsitzender) zur Wahl stellt, sechs weitere gewählte Ausschussmitglieder an,
(b) in dem Falle, dass sich zwei Vorstandsmitglieder zur Wahl stellen, fünf weitere gewählte Ausschussmitglieder an,
(c) in dem Falle, dass sich drei Vorstandsmitglieder zur Wahl stellen, vier weitere gewählte Ausschussmitglieder an.
Dem Ausschuss können 2 Fördermitglieder angehören.
9) Die Wahl des Ausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder. Ausschussmitglied kann werden, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat. Die Ausschussmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
10) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
11) Der Vorstand bzw. das Vorstandsteam und die in den Ausschuss gewählten Mitglieder können bis zu zwei weitere für die Arbeit notwendige Mitglieder in den Ausschuss berufen.
12) Der Ausschuss ist vor allem zuständig für:
a) die Gliederung der Arbeit des Chors,
b) die Jahresplanung,
c) die Mitwirkung bei der Berufung der verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Gruppen,
d) die Anstellung von Mitarbeitern,
e) die Verwaltung des Vermögens,
f) die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung,
g) die Wahl des Kassiers und des Schriftführers aus seinen Reihen.
13) über die in den Ausschusssitzungen gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer bzw. sein Stellvertreter ein Protokoll, das bei der nachfolgenden Ausschusssitzung verlesen und beschlossen wird.
14) Die Finanzen und die Rechnungslegung des Posaunenchors Kohlberg-Kappishäusern werden jährlich von zwei Rechnungsprüfern geprüft. Die Rechnungsprüfer werden im gleichen Wahlturnus wie Vorstand und Ausschuss auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Zur Wahl stehen zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist möglich.
§7 Mitgliederversammlung
1) Der Vorsitzende bzw. das Vorstandsteam ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Kalendervierteljahr, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Ausschuss jederzeit einladen. Der Ausschuss ist verpflichtet, auf Antrag von wenigstens 1/3 aller Mitglieder des Chores unter schriftlicher Angabe der zur Verhandlung stehenden Punkte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
2) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
a) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer;
b) die Entlastung des Vorstands bzw. Vorstandsteams, Ausschusses und des Kassiers;
c) die Wahl des Ausschusses, des Vorstandes bzw. Vorstandsteams und der Rechnungsprüfer;
d) die Beratung der Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden bzw. Vorstandsteam eingereicht werden müssen.
3) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind jedem Mitglied mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder öffentlich bekannt zu geben.
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5) Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Nein-Stimmen. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben.
6) Stimmberechtigt sind alle ordentlich eingetragenen Mitglieder.
7) über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden bzw. Vorstandsteam und Schriftführer zu unterschreiben ist.
§8 Rechnungsführung
1) Die Kasse des Chors wird von dem vom Ausschuss gewählten Kassier geführt. Nach Ablauf des Kalenderjahres und vor der ordentlichen Mitgliederversammlung betreffend des vergangenen Kalenderjahres, sind die Finanzen, die Belege und die Rechnungslegung von den Kassenprüfern zur prüfen. Es können auch jederzeit Sonderprüfungen vorgenommen werden. Im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung darf die Mitgliederversammlung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung weitere Rechnungsprüfer bestellen.
2) Zur Bestreitung der Kosten des Chores dienen
a) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten regelmäßigen jährlichen Mitgliederbeiträge,
b) Opfer, Spenden und Zuschüsse.
§9 Gemeinnützigkeit
1) Der Posaunenchor verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und christliche Zwecke.
2) Der Chor ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Chors dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§10 Satzungsänderung
1) Der §2.1 und .2 a, b, d der Satzung sind als Grundlage des Chors von jeder änderung ausgeschlossen.
2) Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens ¾ aller Ausschussmitglieder und ¾ der anwesend Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die änderung beschließen.
3) Eine änderung des Zwecks des Chors darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und christlichen Zwecken erfolgen.
§11 Auflösung und Aufhebung
1) Die Auflösung des Chors kann erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder des Chors.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Chors oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen durch Ausschussbeschluss an einen christlichen Verein, der es zur Förderung der Jugendpflege und -fürsorge im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde beraten und beschlossen bei der Jahreshauptversammlung am 27.04.2007